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BGH, 11.12.1970 - V ZR 42/68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Papierfundstellen
- NJW 1971, 420
- MDR 1971, 202
- DNotZ 1971, 236
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.12.1955 - II ZR 204/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.12.1970 - V ZR 42/68
Es handelt sich dabei um die Ermittlung eines hypothetischen Willens der Parteien für den nicht gegebenen, sondern nur fingierten Fall, daß die Parteien die Nichtigkeit des wirklich gewollten Geschäfts gekannt hätten (RGZ 121, 80, 85; BGHZ 19, 269, 274).Gegen den erklärten Willen der Parteien kann kein Rechtsgeschäft umgedeutet werden (vgl. BGHZ 19, 269 = LM BGB § H O Nr. 1 mit Anm. Fischer), und zwar auch dann nicht, wenn der Wille beider Parteien über den erklärten, auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichteten Willen hinaus auf Grund der vom Richter ermittelten, vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen auf einen bestimmten weiteren Zweck hin gerichtet ist.
- BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
Abtretung von Entschädigungsansprüchen gegen einen Lastenausgleichsfonds - …
Auszug aus BGH, 11.12.1970 - V ZR 42/68
Von diesem Erfordernis könnte nur abgesehen werden, wenn die Änderung lediglich die Beseitigung einer bei der Abwicklung unvorhergesehenen aufgetretenen Schwierigkeit zum Gegenstand hätte und diese Abänderung den Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solchen nicht berührte (BGH BB 1966, 720; vgl. auch IM BGB § 313 Nr. 14 und 27).
- BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01
Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter
Die Umdeutung (§ 140 BGB analog) des allstimmig gefaßten Abberufungsbeschlusses in eine die Gemeinschaftsordnung insoweit abändernde Vereinbarung (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 WEG) kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil ein dahingehender mutmaßlicher Wille der Wohnungseigentümer nicht feststellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 11. Dezember 1970, V ZR 72/68, NJW 1971, 420;… BGH, Urt. v. 8. September 1997, II ZR 165/96, NJW 1998, 76 m.w.N.;… Urt. v. 14. Februar 2000, II ZR 285/97, NJW-RR 2000, 987, 988; vgl. auch KG, WuM 1986, 355). - BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98
Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient
Daraus kann man jedoch nicht schließen, eine Umdeutung in eine Berufung der T. B. KG als Nebenintervenientin widerspreche dem ausdrücklichen Willen der Berufungsklägerin, was eine Umdeutung ausschließen würde (zu dem Ausschluß der Umdeutung einer materiell-rechtlichen Erklärung in einem solchen Falle vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1970 - V ZR 42/68 - NJW 1971, 420 m.N.). - OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 68/02
Zur Entstehung einer Schadensersatzverpflichtung wegen Nichterfüllung der …
Es ist dabei im Einzelfall jedoch durchaus denkbar, dass die Parteien der von ihnen gewählten Rechtsform ein besonderes Gewicht beigemessen haben, hinter dem der angestrebte wirtschaftliche Erfolg zurücktritt (BGHZ 19, 273 = NJW 1956, 297, NJW 1980, 2517; Meier-Maly/Busche in MünchKomm, BGB, Bd. 1, 4. Aufl., § 114 Rn. 17 ff. m. w. N., BGH, NJW 71, 420).
- BGH, 25.11.1986 - VI ZB 12/86
Anfechtung eines unechten Versäumnisurteils
Eine Umdeutung wäre allerdings unzulässig, wenn sie vom Kläger nicht gewollt wäre (vgl. BGHZ 19, 269, 273; BGH Urteil vom 11. Dezember 1970 - V ZR 42/68 - NJW 1971, 420). - BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Nichtigkeit …
Angesichts dieser festgestellten und eindeutig verlautbarten Willensrichtung des Verkäufers scheidet die Möglichkeit, daß gegebenenfalls die Vertragspartner sich, um den Folgen der Nichtigkeit zu entgehen, auch für die gegenteilige Lösung entschlossen hätten, von vornherein aus (Urteil des Senats vom 11. Dezember 1970, V ZR 42/68, WM 1971, 100 = NJW 1971, 420). - OLG Naumburg, 25.07.2001 - 12 W 22/01
Unzulässiger Rechtsweg - keine Abweisung durch Versäumnisurteil - sofortige …
Eine Umdeutung wäre nur dann unzulässig, wenn sie vom Rechtsmittelführer nicht gewollt wäre (BGH NJW 1956, 297; NJW 1971, 420). - BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83
"Caprolactam"; Zulässigkeit des Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung
Der Richter ist auch nicht befugt, entgegen dem erklärten Willen der Partei rechtsgestaltend dem Rechtsgeschäft den Inhalt zu geben, den eine Partei zur Erreichung des angestrebten Erfolgs gewollt haben würde, wenn sie eine andere oder vollständigere Lösung als die vereinbarte oder erklärte gesehen hätte (BGH NJW 1971, 420).